Satzung der GPS
§1 Name der Gesellschaft
- Die Gesellschaft trägt den Namen "Gesellschaft für Pädiatrische Sportmedizin". Ihr Sitz ist Koblenz. Die Gesellschaft muß ins Vereinsregister eingetragen werden. Die Geschäftsstelle der Gesellschaft befindet sich am Dienstort des jeweiligen Vorsitzenden.
- Die Gesellschaft ist eine wissenschaftliche Gesellschaft und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Ziele und Aufgaben
- Die Gesellschaft setzt sich für den Fortschritt in der Pädiatrischen Sportmedizin und für die Therapie mittels Sport im Kindes- und Jugendalter ein. Sie widmet sich der Förderung der Forschung und der Verbreitung neuer Erkenntnisse auf diesem Gebiet. Als weitere Aufgabe betrachtet sie die Fortbildung von Ärzten und Sportpädagogen sowie Sportwissenschaftlern in der pädiatrischen Sportmedizin.
- Wissenschaftliche Tagungen sollen mindestens jedes 2. Jahr stattfinden. Sie können in Anlehnung an Kongresse der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin, regionaler Gesellschaften für Kinderheilkunde oder der Fachgesellschaften für Sportmedizin stattfinden. Die Verhandlungssprache ist Deutsch.
§3 Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen
- Die Gesellschaft für Pädiatrische Sportmedizin strebt die enge Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin und mit der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention an.
- Sie will ferner mit deutschen und internationalen Gesellschaften Kontakt pflegen, die sich mit der Sportmedizin im Kindes- und Jugendalter beschäftigen.
§4 Mitglieder
- Um die Mitgliedschaft kann sich jeder approbierte Arzt, Sportwissenschaftler, Psychologe oder Physiotherapeut bewerben, der die Aufgaben der Gesellschaft unterstützen möchte. Die Mitglieder werden zu allen Tagungen eingeladen. Sie können den Vorstand und die Mitgliederversammlung in einschlägigen Fragen um Beratung und Unterstützung bitten.
- Ein Antrag um Aufnahme in die Gesellschaft wird schriftlich gestellt. Der Vorsitzende kann die Aufnahme allein vollziehen. Bei Ablehnung durch den Vorsitzenden entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§5 Außerordentliche Mitglieder
- Natürliche und juristische Personen, die die erklärten Ziele der Gesellschaft unterstützen möchten, können die außerordentliche Mitgliedschaft beantragen.
- Sie zahlen den festgesetzten Beitrag, werden zu allen Veranstaltungen eingeladen, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod,
- durch den Austritt, (dieser ist schriftlich zu erklären und wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, nachdem für das laufende Jahr der Beitrag gezahlt worden ist),
- durch den Ausschluß (wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als 1 Jahr in Rückstand ist, kann der Ausschluß festgestellt werden. Wenn ein ordentliches Mitglied einen schriftlich zu begründenden Antrag auf Ausschluß eines anderen Mitgliedes stellt, ist der Betroffene vom Vorstand anzuhören, der Ausschluß kann mit 2/3 Mehrheit in geheimer Abstimmung erfolgen).
§7 Organe der Gesellschaft
- Die Organe
- Der Vorstand
- Tagungspräsident
- Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Gesellschaft wird im Rechtsverkehr im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Tagungspräsident wird zur Ausrichtung einer Tagung gewählt. Um genügend Zeit für die Vorbereitung zu gewähren, soll der Tagungspräsident 1 Jahre vor der in Aussicht genommenen Tagung bestimmt sein. Der Vorstand unterstützt den Tagungspräsidenten bei der Aufstellung des wissenschaftlichen Programms. Für die Ausrichtung dieser Tagung erhält er eine Vollmacht zur rechtlichen Vertretung der Gesellschaft.
§8 Mitgliederversammlung
- Eine Mitgliederversammlung soll mindestens in jedem zweiten Jahr, sie muß spätestens in jedem vierten Jahr stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden wenigstens 4 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand wenigstens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder von 1/10 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Tagungspräsidenten. Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Durch die Wahl des Tagungspräsidenten hat sie Einfluß auf den Ort der Tagung.
- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder ernennen.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Außerordentliche und korrespondierende Mitglieder haben nur beratende Stimme. Abwahl eines Vorstandsmitgliedes, Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das er gemeinsam mit dem Vorsitzenden unterzeichnet.
§9 Wahlen
- Mitglieder des Vorstandes und der Tagungspräsident werden in getrennter Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Gehen nur zwei Wahlvorschläge ein, kann offen abgestimmt werden, bei mehr als zwei Wahlvorschlägen oder wenn dies von einem Mitglied gewünscht wird, muß die Wahl schriftlich erfolgen.
§10 Auflösung der Gesellschaft
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, hier im Rahmen der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin e.V.