Satzung der GPS

§10 Auflösung der Gesellschaft

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, hier im Rahmen der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin e.V.