Satzung der GPS

§8 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens in jedem zweiten Jahr, sie muß spätestens in jedem vierten Jahr stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden wenigstens 4 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand wenigstens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder von 1/10 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Tagungspräsidenten. Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Durch die Wahl des Tagungspräsidenten hat sie Einfluß auf den Ort der Tagung.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder ernennen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Außerordentliche und korrespondierende Mitglieder haben nur beratende Stimme. Abwahl eines Vorstandsmitgliedes, Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das er gemeinsam mit dem Vorsitzenden unterzeichnet.